Deniz polisinden Adalar çevresinde 'deniz taksi' denetimi

Die Regelung wurde im Einklang mit der Entscheidung des Rates der Europäischen Union eingeführt, die Zollbefreiung für Sendungen von geringem Wert aufzuheben.

Im neuen System wird die Abgabe nicht für jedes einzelne Produkt einer Bestellung erhoben, sondern für jede Zolltarifposition beziehungsweise Warengruppe, die in der Zollanmeldung aufgeführt ist. Mehrere Produkte derselben Zollklassifizierung können als eine Position behandelt werden, während für unterschiedliche Warengruppen jeweils eine gesonderte Abgabe berechnet wird.

Die Regelung gilt für Waren, die im Rahmen des Fernabsatzes aus allen Nicht-EU-Staaten – einschließlich der Türkei – nach Bulgarien versandt werden. Somit werden auch E-Commerce-Bestellungen aus der Türkei nach Bulgarien von der neuen Regelung betroffen sein.

Die bulgarische Zollbehörde erklärte, dass bei Einkäufen über das Import-One-Stop-Shop-System (IOSS) der Europäischen Union die Abgabe überwiegend von den Online-Verkaufsplattformen eingezogen werden soll. Wird die Abgabe beim Kauf nicht erhoben, erfolgt die Zahlung im Rahmen der Zollabfertigung über Postdienstleister, Kurierunternehmen oder indirekte Vertreter des Verbrauchers.

Für Sendungen mit einem Warenwert von mehr als 150 Euro bleiben die bestehenden Zollverfahren unverändert. Darüber hinaus gelten für bestimmte gewerbliche Sendungen unter 150 Euro, die nicht unter den Fernabsatz fallen, weiterhin die bestehenden Einfuhrzölle oder Präferenzzollsätze entsprechend dem Ursprung der Waren.

Nach der neuen Regelung wird die für im Fernabsatz erworbene und anschließend an den Verkäufer zurückgesandte Waren unter 150 Euro gezahlte Einfuhrabgabe von 3 Euro grundsätzlich nicht erstattet. Ist die Ware jedoch mangelhaft oder entspricht sie nicht den Vertragsbedingungen, kann gemäß den Bestimmungen des Zollkodex der Europäischen Union eine Erstattung beantragt werden.

Die bulgarische Zollbehörde teilte außerdem mit, dass die pauschale Einfuhrabgabe von 3 Euro eine vorübergehende Maßnahme sei und voraussichtlich bis zum 1. Juli 2028 gelten werde, wenn das neue EU-Zolldatenzentrum für den elektronischen Handel in Betrieb genommen werden soll.

Deutsche Nachrichtenagentur Austrian News Agency

 

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